Wenn in Unternehmen über Arbeitssicherheit gesprochen wird, denken die meisten an Schutzausrüstung, Maschinensicherheit und Brandschutz. Das sind wichtige Themen, doch es gibt einen Aspekt, der in dieser Vorstellung maßgeblich vergessen wird: Die psychische Gesundheit von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Dabei ist das ein gravierendes Missverständnis – und kein leichtfertiger Irrtum.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) postuliert klar:
„Die psychische Belastung bei der Arbeit und ihre möglichen negativen Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutz ebenso zu berücksichtigen wie die körperliche Arbeitsbelastung oder technisch-stoffliche Gefährdungen.“
Das ist kein Appell, sondern seit 2013 tatsächlich geltendes Recht.
Dieser Beitrag entstand aus der gemeinsamen Überzeugung, dass die Berücksichtigung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz kein HR‑Thema, kein Soft‑Skill‑Aspekt und kein Nice‑to‑have ist, sondern eine klare gesetzliche Pflicht. Ihre Umsetzung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers – unterstützt durch Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
Lassen Sie uns Schritt für Schritt schauen, was das konkret bedeutet und wie dies in der Praxis gestaltet werden kann.
Was das Gesetz tatsächlich sagt
Beginnen wir mit dem, was bereits klar gesetzlich verankert ist.
§ 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze (Auszug)
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Quelle: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 Nr. 1, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
§ 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Auszug)
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. […] Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Gefährdungen zu berücksichtigen: […] 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
Klargestellt durch die ArbSchG-Novellierung 2013 (BGBl. I S. 3655).Quelle: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 Abs. 1 & 3 Nr. 6, gesetze-im-internet.de
§ 1 ASiG – Grundpflicht des Arbeitgebers (Auszug)
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Die Beratung von Betriebsärzten zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 ASiG) sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit zu allen Fragen der Arbeitssicherheit und menschengerechter Arbeitsgestaltung (§ 6 ASiG) ist dabei ausdrücklich Teil des Aufgabengebiets).
Quelle: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Die Lücke zwischen Gesetz und Praxis
Das ArbSchG zeigt also eindeutig, dass die psychischen Belastungen bei der Arbeit Teil der Gefährdungsbeurteilung sein müssen. Das impliziert auch, dass Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, welche in allen Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beraten, ebenfalls in den Prozess der Sicherstellung psychischer Gesundheit am Arbeitsplatz einbezogen werden müssen.
Das klingt eindeutig. Und es ist eindeutig. Trotzdem zeigt die Realität ein anderes Bild.
Was die Forschung zur Umsetzung sagt
Die Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/24 der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) belegte, dass nur 68% aller Betriebe ihrer Pflicht nachkommen, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Davon integrierten nur 65% den Aspekt der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung und das obwohl 65% (37% häufig und 28% manchmal) der befragten Beschäftigten über psychische Belastungen berichteten und damit die deutliche Relevanz für psychische Gesundheit am Arbeitsplatz verdeutlichen.
Quellen: Bericht zur Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/24 (Stand: 31.01.2025). Veröffentlicht unter: GDA Portal – Meldungen – Die GDA-Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/24 macht Entwicklungen im Arbeitsschutz sichtbar
Konkret bedeutet das, dass nur 44% aller Betriebe die gesetzliche Pflicht vollständig erfüllen, während knapp 56% dieser Pflicht gar nicht oder nur unvollständig nachkommen. Das ist keine Kleinigkeit. Es kann ein relevantes Compliance‑Risiko darstellen – mit möglichen Folgen wie erhöhten Ausfallzeiten aufgrund psychischer Belastungen, Schadenersatzforderungen oder auch Bußgeldern.
Zwei Perspektiven – eine Überzeugung
In meiner Coaching-Arbeit sehe ich immer wieder, wie Führungskräfte ehrlich überrascht sind, wenn ich sage: Das, was Sie gerade beschreiben – die Anspannung im Team, die Reizbarkeit, das Rückzugsverhalten einzelner Mitarbeitender – das ist nicht nur ein Kommunikationsproblem. Das ist eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Psychische Gefährdungsbeurteilung klingt bürokratisch, ist es jedoch nicht. Im Kern fragt sie: „Welche Arbeitsbedingungen erzeugen in meinem Betrieb psychische Belastung – und was kann ich dagegen tun?“ Das ist nichts anderes als das, was gute Führung ohnehin leisten sollte.
Angela Schütt – Gesundheitspsychologin & Führungskräftecoach
In der Praxis als Sifa erlebe ich, dass psychische Gefährdungen in Betrieben oft nicht einmal als solche erkannt werden. Ein Leckschutzanzug fehlt – das fällt auf. Eine dauerhaft unrealistische Aufgabenmenge, ein Klima der Angst vor Fehlern, fehlende Handlungsspielräume – das wird hingenommen. Dabei sind das klassische Gefährdungsfaktoren im Sinne der Gefährdungsbeurteilung.
Maximilian Hammermann – Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 schreibt seit 2011 vor, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam agieren. Die Neufassung 2024 stärkt das noch einmal: Psychische Belastungsanalysen können jetzt gezielt an externe Fachleute – etwa Arbeitspsychologen – vergeben werden. Das ist ein wichtiges Signal. Aber nur, wenn Betriebe es auch nutzen.
Was Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung konkret bedeutet
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist kein einmaliges Fragebogenprojekt. Sie ist ein strukturierter, wiederkehrender Prozess. Was er umfasst:
Die 5 Schritte der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
- Erfassen der psychischen Belastungsfaktoren (z. B. Arbeitsmenge, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, Unterbrechungen)
- Beurteilen der Gefährdung: Welche Faktoren übersteigen ein gesundheitsverträgliches Maß?
- Entwickeln von Maßnahmen: Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention (§ 4 ArbSchG)
- Umsetzung und Dokumentation der Maßnahmen
- Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung
Wo Führungskräfte ins Bild kommen
Psychische Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Aber Arbeitgeber handeln durch ihre Führungskräfte. Deshalb wird Führungskräfteentwicklung in der Praxis zu einem zentralen Instrument, um Arbeitsschutz wirksam umzusetzen.
§ 4 ArbSchG stellt klar: Verhältnismaßnahmen haben Vorrang vor Verhaltensmaßnahmen. Das bedeutet: Erst die Arbeitsbedingungen ändern, dann dem Einzelnen Resilienztraining anbieten. Wer Arbeitsbedingungen gestaltet, ist die Führungskraft. Nicht der Sportgruppen-Kurs.
Konkret bedeutet das für Führungskräfte: Sie müssen keine Psychologen sein. Aber sie müssen wissen, welche Arbeitsbedingungen in ihrem Verantwortungsbereich psychische Belastung erzeugen – und die Handlungsbereitschaft mitbringen, bei Notwendigkeit wirkungsvoll einzugreifen.
Was Führungskräfte laut ArbSchG beeinflussen können – und müssen:
- Realistische Aufgabenmengen und klare Prioritäten (Vermeidung von quantitativer Überforderung)
- Handlungs- und Entscheidungsspielräume im Team (Autonomie als Schutzfaktor)
- Soziale Unterstützung und Feedbackkultur
- Transparente Kommunikation bei Unsicherheit und Veränderung
- Früherkennung von Überlastungssignalen und aktives Ansprechen
Was der Betrieb jetzt konkret tun kann
Compliance herzustellen ist leichter als viele denken – wenn man weiß, womit man anfängt.
Checkliste: Einstieg in die psychische Gefährdungsbeurteilung
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in die Planung einbeziehen (Pflicht gem. § 6 ASiG, § 3 ASiG und DGUV Vorschrift 2)
- Betriebsrat frühzeitig beteiligen (Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
- Psychische Belastungsfaktoren systematisch erfassen – z. B. mit validierten Screening-Instrumenten der BAuA
- Führungskräfte in Gefährdungserkennung und gesunder Führung qualifizieren
Maßnahmen dokumentieren, durchführen und Wirksamkeit prüfen – Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Ereignis
Fazit: Zwei Fachleute, eine Botschaft
Psychische Belastungen sind kein weiches Thema. Sie sind seit 2013 ausdrücklich in § 5 ArbSchG als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung verankert und durch die Strukturen des ASiG, insbesondere die Einbindung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, organisatorisch abgesichert. Eine wirksame Umsetzung trägt wesentlich zur Förderung der psychischen Gesundheit der Beschäftigten bei.
Was fehlt, ist nicht die gesetzliche Grundlage. Was fehlt, ist das Bewusstsein in Betrieben und die Qualifikation von Führungskräften, diese Anforderung als das zu verstehen, was sie ist: eine Führungsaufgabe.
Führungskräfte, die psychische Gefährdungen erkennen, ansprechen und reduzieren, handeln nicht nur menschlich und verantwortungsvoll. Sie handeln gesetzeskonform.
Sie erfüllen damit ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten und unterstützen den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten. Gleichzeitig schützen sie das Unternehmen vor Haftungs- und Produktivitätsrisiken und fördern das psychische Sicherheitsgefühl sowie die mentale Gesundheit im Team – für ein langfristig starkes, gesundes Arbeitsumfeld. Sie handeln gesetzeskonform.
Das EGF-Modul 5: Verantwortung im Arbeitsschutz
Das Modul EGF-5 des Führungskräfte-Entwicklungs-Programms von Führung-Pro adressiert genau diesen Bereich: Führungskräfte lernen, ihre rechtlichen Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu kennen, Gefährdungsbeurteilungen zu verstehen und psychische Belastungsfaktoren in ihrer Führungsrolle aktiv zu steuern – compliant, sicher und wirksam.
Mehr Informationen: www.fuehrung-pro.de/module/egf5/

Angela Schütt
Gesundheitspsychologin,
Systemische Beraterin
und Führungskräftecoach

